Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich der Erzeugnisse der Huwyler Betriebs AG als Verkäufer. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich nicht anerkannt. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Eine gesonderte Anerkennung abweichender Bedingungen des Käufers tritt nur ein, falls die Huwyler Betriebs AG ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschliesslich nach den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist die Grundlage der gesamten Geschäftsabwicklung. Bei jeder Änderung des Umfanges erfolgt eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Mass- und Leistungsbeschreibungen sind nur ungefähre Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Die Huwyler Betriebs AG ist an ihr Angebot zwei Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen.
Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Fotos, Abbildungen, Logos oder sonstige Unterlagen stellt der Verkäufer nur unter Wahrung von dessen Eigentums- und Urheberrechten zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn der Verkäufer vorher ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Sonderfahrzeuge oder Sonderanfertigungen sind Fahrzeuge, welche in dieser Ausführung nicht in der jeweils aktuellen Preislisten enthalten sind, welche irreversible Anfertigungen darstellen, deren Farbgebung nach Kundenvorgabe erfolgt, welche individuelle Massanfertigungen sind.


Änderungen der AGB sind jederzeit möglich. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

2. Vertragsgebiet

Waren werden von der Huwyler Betriebs AG nur in die Schweiz versandt.

3. Preise

Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise gemäss der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich ab Affoltern am Albis und ausschliesslich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, und ohne Briefkosten, Zulassungskosten und Kosten für Einzelabnahmen. Alle Preise werden zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen aufgrund von „Tarifabschlüssen“ bei Löhnen, oder Änderungen bei Betriebssteuern, oder bei Energie wie z. B. Strom oder Gas, oder Materialpreisänderungen wie z. B. bei Aluminium, Stahl, Gummi, PVC, Holz (Aufzählung beispielhaft) eintreten. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Käufer als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Vertragsabschluss und Rücktritt

Sämtliche angebotenen Waren und Dienstleistungen auf der Internetseite der Huwyler Betriebs AG sind für die Huwyler Betriebs AG ohne Verpflichtung und unverbindlich. Mit einer Bestellung über die Internetseite gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab.

Bei irrtümlichen Angaben (Schreib- und Rechenfehler) auf der Internetseite der Huwyler Betriebs AG kann die Huwyler Betriebs AG gemäss schweizerischem Obligationenrecht von einem Vertragsabschluss absehen.

5. Zahlung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes unverzüglich per Vorkasse jeweils ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, in der Regel spätestens vor Abholung / Auslieferung des Liefergegenstandes.
Dies gilt insbesondere für jeden ersten Auftrag. Die Erteilung von Rechnungen kann schriftlich per Post oder Telefax, sowie in elektronischer Form erfolgen. Eine solche Rechnung kann sowohl eine Vorauszahlungsrechnung als auch eine Endrechnung sein.
Alle Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Die Zahlung ist endgültig dann erfolgt, wenn der Verkäufer am Fälligkeitstag über den vollen Rechnungsbetrag verfügen kann. Schecks, und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Ein Skontoabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ein Skontoabzug nach individueller Vereinbarung zugestanden ist, bezieht sich ein Skontoabzug nur immer auf den Rechnungswert ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten und ohne Brief-/Zulassungskosten. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn ein vollständiger Ausgleich aller fälligen Rechnungspositionen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontoabzugs erfolgt. Ein unberechtigt vorgenommener Skontoabzug ist vom Käufer an den Verkäufer zu erstatten.
Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers oder des wirtschaftlichen länderspezifischen Umfeldes des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, oder bei Lieferung Briefe zurückbehalten oder wieder zurückverlangen, oder die Weiterarbeit einstellen. Lehnt der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ab, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Verkäufer steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht anbezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren zu.

6. Lieferung

6.1. Die Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.
6.2. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Epidemien oder Pandemien in Zusammenhang mit Krankheiten, mit Behörden abgestimmter Kurzarbeit, Streik, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Massnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.
6.3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist aus betrieblichen Gründen zu zumutbaren Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
6.4. Rücklieferungen von Waren aller Art vom Käufer an den Verkäufer sind nur mit vorheriger Zustimmung von Seiten des Verkäufers und unter Verwendung eines vom Verkäufer ausgestellten Rücklieferscheins zulässig. Die Kosten für die Rücklieferung trägt der Käufer, ausser, es ist eine andere ausdrückliche Regelung getroffen.
6.5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemässe Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

7. Übernahmebedingungen

7.1. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme pauschal zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme pauschal zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme 50% des Kaufpreises pauschal, wobei jeweils das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt.

7.2. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, bei Sonderanfertigungen oder Sonderfahrzeugen beträgt die Abstandssumme 60% des Kaufpreises, wobei ausdrücklich das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

7.3. Für den Zeittraum des Verzuges mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer verwahrt der Verkäufer dieses Erzeugnis für den Besteller auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses. Ebenso beginnt ab dem Verzug auch die Gewährleistungsfrist.

7.4. Der Verkäufer ist berechtigt, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, ab dem Tag der Überfälligkeit seiner Rechnung und / oder Verzug mit der Übernahme des Erzeugnisses ein angemessenes Standgeld von mindestens 25 (fünfundzwanzig) Franken pro Erzeugnis und pro Kalendertag an den Käufer zu berechnen; der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung vor tatsächlicher Abholung zu bezahlen.

7.5. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Verkäufer entstandene Einbusse wesentlich niedriger als die vorgenannten Pauschalen ist.

8. Versand, Erfüllungsort und Gefahrübergang

8.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab 8910 Affoltern am Albis (Erfüllungsort) und mit zeitgleichem Gefahrübergang für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer, sobald an den Käufer die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft („Bereitstellungsanzeige“) gemeldet ist (Datum der Meldung). Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Zahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht in seinem Namen und auf seine Kosten stets ab Herstellerwerk und ausschliesslich auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen. Der Käufer kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abschliessen.

8.2. Eine Selbstabholung durch den Käufer ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Der Käufer erhält einen Abholschein, auf welchem die zur Abholung bevollmächtigte Person namentlich benannt sein muss. Diese Person hat sich bei Abholung durch geeignete Papiere auszuweisen. Diese bevollmächtigte Person ist berechtigt, namens und im Auftrag des Käufers die Erklärungen zur Übernahme der Ware abzugeben, insbesondere zur ordnungsgemässen Abnahme.

8.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe des Verpackungsgesetzes werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer das Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht dem Verkäufer das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Form. 1320a zu. Zur Weiterveräusserung ist der Käufer nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung hierdurch an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung im Rahmen eines zugesicherten Auskunftsanspruches zu nennen.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Verkäufer als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.

10. Widerrufsrecht

Eine Rückgabe der Ware ist nicht vorgesehen. Wir behalten uns das Recht vor in Einzelfällen Waren wieder zurück zu nehmen. Die Ware darf keine Gebrauchtspuren aufweisen und vollständig sein.
Eine anfällige Gutschrift wird erst erfasst, wenn die Ware wieder physisch im Besitz der Huwyler Betriebs AG ist.

11. Gewährsleistung

Die Huwyler Betriebs AG garantiert, Ware in einwandfreier Qualität zu liefern. Wenn die gelieferte Ware Mängel aufweist, muss die beanstandete Ware an uns zurück geliefert werden. Die Kosten für die Rücksendung obliegen dem Käufer. Wenn wir den Mangel bestätigen, haben wir das Recht den Mangel zu beheben (max. 3 Versuche), ein gleiches, mangelfreies Produkt zu liefern oder wenn das nicht möglich ist, vom Vertrag zurück zu treten und anfällig bezahlte Beträge in vollem Umfang zurück zu erstatten.

11.1. Bei gebrauchten Erzeugnissen, Ausstellungsfahrzeugen, Vorführfahrzeugen oder Schnäppchenangeboten ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Der Erfüllungsort für die Gewährleistung ist in jedem Fall in 8910 Affoltern am Albis. Die Kosten für die Überführung nach 8910 Affoltern am Albis werden von Seiten der Huwyler Betriebs AG nicht übernommen.

11.2. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder eventueller Transportschäden sind unverzüglich, spätestens bei Abholung der Ware oder bei Versand nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderweitige Handelsbräuche sind nicht vereinbart und gelten insoweit auch nicht.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung (max. 3 Versuche) und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Die Verbringungskosten des Käufers zum / vom Erfüllungsort werden von Seiten des Verkäufers nicht übernommen, der Käufer verzichtet auf deren Geltendmachung.

Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhaften Teile an den Verkäufer heraus zu geben.

11.2.1. Der Anhängerhersteller verwendet Anhängerbauteile, welche verschiedene Zwecke erfüllen können. Zum Beispiel verwendet der Hersteller bei einer Hecktüre an einem Kofferanhänger die identischen Rahmenteile, welche benutzt werden, um eine einflügelige Türe oder eine Heckklappe anzubauen. Dies führt zu Löchern, welche für Schrauben vorgesehen wären, welche aber nicht benutzt werden. Solche leeren Schraubenlöcher stellen keinen Mangel dar. Mängelrügen betreffend leeren Schraubenlöcher sind nichtig.

11.3. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung (max. 3 Versuche) oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Technisch bedingte Änderungen der Konstruktion oder der Form, sowie Abweichungen in der Farbe oder im Farbton stellen keine Mängel dar, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

Mängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen oder nicht eingehaltenen Serviceintervallen, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

11.4. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Käufer.

11.5. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand von eigener oder fremder Seite unsachgemässe Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder durch den Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft dieser verändert worden ist, und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Instandsetzung oder Veränderung steht. Aus den daraus entstehenden Folgen bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten oder dem Liefervertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiss und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11.6. Farbabweichungen von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken im technisch zulässigen und technisch bedingten Umfang stellen keinen Mangel dar. Im Zusammenhang mit der Einführung und Umstellung von REACH-konformen Farben und Herstellungsverfahren kann keine Gewährleistung für eine Farbtreue von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art und Planenfarben sowie Digitaldrucken an neuen Fahrzeugen gegenüber bereits ausgelieferten Fahrzeugen übernommen werden.

12. Haftung

12.1. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

12.2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

12.3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

12.4. Eine Haftung des Verkäufers für die Einhaltung etwaiger länderspezifischer Anforderungen für die endgültige Zulassung des Fahrzeuges im Herkunftsland des Käufers wird ausgeschlossen.
5. Eine Haftung des Verkäufers ist ferner ausgeschlossen, soweit ein Schaden auf Umständen beruht, die der Verkäufer auch bei Anwendung grösster Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen der Verkäufer auch nicht abwenden konnte (z. B. bei höherer Gewalt, Epidemien oder Pandemien in Zusammenhang mit Krankheiten, mit Behörden abgestimmter Kurzarbeit, Streik, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Massnahmen).

13. Ersatzteile

Die Regelungen dieser AGB in den Ziffern 1 – 12 gelten auch für Ersatzteile mit folgenden Ergänzungen:

13.1. Ersatzteile aus dem gängigen Ersatzteilangebot des Verkäufers werden gegen Vorkasse oder auf Rechnung verkauft. Die Lieferung erfolgt inklusive Verpackung, zzgl. Versandkosten.

13.2. Die Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Für eventuelle Rücklieferung ist ein spezieller Rücklieferschein der Ware beizufügen, welcher vom Verkäufer auf Anforderung übersandt wird. Unfrei an den Verkäufer zurückgesandte Ware oder Ware mit fehlendem Rücklieferschein wird vom Verkäufer nicht angenommen.

13.3. Bei Falschbestellungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware unbeschädigt und sorgfältig verpackt auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu senden. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall für den entstandenen Verwaltungs- und Lageraufwand auch Bearbeitungskosten von 10% des Nettowarenwertes zu verlangen.

13.4. Bei Falschlieferung von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot durch den Verkäufer oder bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bei Ersatzteilen ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und die Ware sorgfältig zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware beim Käufer auf eigene Kosten abholen zu lassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten der Abholung zum Wert der Ware unverhältnismässig sind, dann entfällt diese Verpflichtung.

13.5. Für ordnungsgemäss gelieferte Sonderteile, Sonderplanen oder auf Wunsch des Käufers angefertigte Fertigungsteile erfolgt keine Rücknahme durch den Verkäufer.

13.6. Rücklieferungen von Ersatzteilen aus dem gängigen Ersatzteilangebot in anderen Fällen vom Käufer an den Verkäufer sind nur mit vorheriger Zustimmung von Seiten des Verkäufers und unter Verwendung eines vom Verkäufer ausgestellten Rücklieferscheins zulässig. Die Kosten für die Rücklieferung trägt der Käufer, ausser, es ist eine andere ausdrückliche Regelung getroffen.

13.7. Erfolgt der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als Nachtversand ohne Depot, trägt der Käufer ab Gefahrübergang das alleinige erhöhte Risiko.

13.8. Für den Zeitraum des Verzuges mit der Bezahlung der angeforderten Vorkasse innerhalb einer gesetzten Frist bzw. der Übernahme von Ersatzteilen durch den Käufer verwahrt der Verkäufer diese Erzeugnisse für den Käufer auf dessen Risiko unter ausdrücklicher Vereinbarung eines Haftungsausschlusses: Der Verkäufer ist berechtigt, dafür ein angemessenes Lagergeld von mindestens vier Franken pro Erzeugnis und pro Tag an den Besteller zu berechnen. Der Käufer ist verpflichtet, dieses Lagergeld ebenfalls vor der Übernahme der Ersatzteile zu bezahlen.

14. Vermietung

Mietreservierungen, können mündlich oder schriftlich vereinbart werden und gelten erst nach definitiver Zusage der Huwyler Betriebs AG als reserviert. Eine Vermietung muss bis 48h vor der Mietbeginn storniert werden, ansonsten kann der Vermieter 50% der Mietkosten vom Mieter einfordern. Eine Verlängerung der Mietzeit kann nur nach Rücksprache mit dem Vermieter gemacht werden, ansonsten gilt die abgemachte Mietdauer. Bei jeder Vermietung wird ein Mietvertrag ausgefühlt mit beiden Parteien, wo bei die genauen Mietvereinbarungen festgehalten werden. Der Mietbetrag wird bei der Übergabe in Bar oder per Karte überwiesen, ein allfälliges Depot kann der Vermieter frei festlegen. Der Mieter muss dem Vermieter bei der Abholung den Führerausweis vorweisen, falls der Mieter keine nötige Führerausweiskategorie hat, darf der Vermieter kein Fahrzeug abgeben. Die Mietfahrzeuge müssen Sachgemäss bedient werden, bei unsachgemässen verwenden oder Schaden, werden die Reparatur kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle Mietfahrzeuge verfügen über eine Vollkasko-Versicherung mit Fr. 500.- Selbstbehalt. Aus Versicherung Gründen dürfen keine Mietfahrzeuge an Mieter mit Fahrzeugen welche ein ausländisches Kontrollschildern haben vermietet werden, sondern ausschliesslich an Fahrzeuge mit CH-Kontrollschildern.      

15. Recht und Gerichtstand

15.1Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt im Übrigen das schweizerische Obligationenrecht (OR). Es ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze als Gerichtsstand das Bezirksgericht Affoltern a/A.

15.2. Ausserdem gilt für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung ausdrücklich 8910 Affoltern am Albis als Erfüllungsort.

15.3. Der Verkäufer ist berechtigt, redaktionelle Änderungen im Text der AGB kontinuierlich vorzunehmen. Der Käufer verzichtet auf diesbezügliche Hinweisinformation. Bei grösseren textlichen Änderungen wird der Verkäufer den Käufer vor Inkrafttreten der geänderten AGB informieren.

16. Sollten eine oder mehrere der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken.

29.10.2014 / Affoltern am Albis